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Das Problem der Unterversicherung

Ein Anspruch auf Neuwertentschädigung besteht im Schadenfall grundsätzlich nur, wenn der Zeitwert der beschädigten Sache mindestens 40 % des Neuwerts beträgt – diese Schwelle wird als Entwertungsgrenze bezeichnet. Der Zeitwert ergibt sich dabei aus dem Neuwert abzüglich eines Wertabschlags, der insbesondere den Zustand und die Abnutzung der betroffenen Betriebseinrichtung berücksichtigt.

In der Praxis ist der Bedarf nach einer echten Neuwertentschädigung jedoch oft berechtigt – insbesondere bei älteren, aber weiterhin voll einsatzfähigen Maschinen oder Anlagen, die trotz eines niedrigen Zeitwerts fester Bestandteil des laufenden Produktions- oder Wartungsbetriebs sind. Kommt es hier zu einem Totalschaden, ist eine Ersatzbeschaffung zum Neuwert unumgänglich – eine reine Zeitwertentschädigung würde in solchen Fällen meist nicht ausreichen.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (IV ZR 47/09) ist diese Regelung dennoch rechtlich zulässig, da sie verhindern soll, dass Versicherungsnehmer durch den Schadenfall finanziell bessergestellt werden, als sie es zuvor waren.

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