Der Bedarf an einer Neuwertversicherung von Sachwerten mit niedrigem Restwert ist allerdings absolut nachvollziehbar – vor allem, wenn ältere Produktionsmaschinen, deren theoretischer Zeitwert unter 40 % liegt, weiterhin vollständig in den laufenden Produktions- und Wartungsprozess eingebunden sind. Im Falle eines Totalschadens ist es erforderlich, neuwertigen Ersatz zu beschaffen, der in der Regel nicht allein durch eine Zeitwertentschädigung finanzierbar wäre.
Um die zu gewährleisten, muss die „Goldene Neuwert-regel“ in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden.
Sie gibt die Gewissheit, dass Sie eine Entschädigung zum heutigen Neuwert erhalten, auch wenn der Zeitwert der versicherten Gegenstände oder Gebäude weniger als 40% des Neuwerts beträgt.
Damit die „Goldene Neuwertregel“ wirksam greift, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die versicherte Maschine muss sich dauerhaft im Einsatz befinden,
- Ersatzteile müssen verfügbar sein, und
- es müssen regelmäßige Wartungen durchgeführt werden.
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